Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
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Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen

Die aktuell gültige Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gilt seit dem Frühjahr 2010 und mit ihr zusammen spezielle Emissionsgrenzwerte. Mit einer zweiten Stufe sollen die Grenzwerte nochmals ab 2015 reduziert werden, wobei diese durch eine entsprechende Prüfmessbescheinigung vom Hersteller oder durch Messungen durch den Schornsteinfeger nachgewiesen werden müssen. Durch die novellierte Verordnung für Kleinfeuerungsanlagen strebt der Gesetzgeber an, Feinstaubemissionen zu senken, um nachhaltig unsere Umwelt zu schützen und einem weiteren Anstieg von Schadstoffbelastungen wirkungsvoll zu begegnen. Besitzer von Kachel- und Kaminöfen und alle, die den Kauf dieser Öfen planen, müssen somit gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllen, um nachhaltig zur Staubreduzierung beizutragen. Regional ansässige Schornsteinfeger beantworten Fragen rund um den Schornstein, Kaminöfen, Holzheizungen wie auch andere Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden.


Die neu definierten Grenzwerte für Feinstaub und andere Luftschadstoffe tragen zu einer verbesserten Luft bei, erhöhen die Lebensqualität und schützen die Gesundheit. Vorhandene Kleinfeuerungsanlagen und Neuanschaffungen dürfen zeitlich unbegrenzt in Betrieb genommen werden, sofern die Grenzwerte nicht überschritten werden. Kann diese Anforderung nicht erfüllt werden, unterliegen Kleinfeuerungsanlagen zwischen den Jahren 2014 und 2024 einem Sanierungsprogramm, das entweder das Nachrüsten vorsieht, oder gar das Austauschen gegen eine emissionsarme Anlage. Grundöfen, zu denen Badeöfen, offene Kamine und Kochherde gehören, wie auch alle Öfen, die vor 1950 in Betrieb genommen wurden, sind von diesem Sanierungsprogramm ausgeschlossen. Gleiche Bedingungen gelten auch für einen Ofen, der nicht zusätzlich das Beheizen eines Hauses übernimmt, sondern als einzige Beheizungsart verwendet wird.

Doch nicht in jedem Fall liegt es an der Anlage, wenn ein Schornstein Qualm ausstößt. Oft liegt es am fehlenden Wissen des Betreibers hinsichtlich des Umgangs mit seiner Anlage und den Festbrennstoffen. Von Kostenentlastungen durch die Verordnung profitieren Betreiber von Gas- und Ölheizungen. Die Überwachungsintervalle durch den Schornsteinfeger werden verlängert und senken somit die Schornsteinfegerkosten. So soll nicht mehr einmal jährlich eine Abgasmessung durchgeführt werden, sondern alle zwei oder drei Jahre. Das Schornsteinfegerhandwerk wird vom Gesetzgeber beauftragt, eine vorgeschriebene Messung aller Feuerstätten neutral durchzuführen. Die Schonsteinfegerkosten dafür sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern unterliegen der Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes, das auch für die Überprüfen aller Arbeiten eines Bezirksschornsteinfegers rund um den Schornstein zuständig ist. Die Kehr- und Überprüfungsverordnung legt seit Jahresbeginn 2010 fest, welche Aufgaben der Schornsteinfeger hat und wie hoch die Schornsteinfegerkosten sein dürfen. Sogenannte Arbeitswerte, die eine Tätigkeit und den Zeitaufwand umfasst, bilden die Grundlage für Schornsteinfegerkosten.