Neue Bestimmungen für Schornsteinfeger und Heizungstechnik
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Neue Bestimmungen für Schornsteinfeger und Heizungstechnik

Anfang 2015 traten neue gesetzliche Bestimmungen für Schornsteinfeger und für die Heizungstechnik in Gebäuden in Kraft.

Auslaufen von Übergangsfristen: Bezirksschornsteinfeger werden nur noch für sieben Jahre bestellt


Vor der Reform des Schornsteinfegerwesens durch das am 29. November 2008 in Kraft getretene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) wurden Bezirksschornsteinfeger lebenslang bestellt. Ab dem 1. Januar 2015 erfolgt die Berufung von “bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern” nur noch nach den neuen gesetzlichen Verfahrensregeln und für eine siebenjährige Amtszeit. Der Inhaber eines Kehrbezirks muss sich nach sieben Jahren erneut für die Position des “bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers” bewerben. Die bisherigen Übergangsregelungen sind zum 31. Dezember 2014 ausgelaufen (§ 42 Satz 2 SchfHwG).

Hoheitliche und nicht-hoheitliche Aufgaben - Schornsteinfegern eröffnen sich zusätzliche Geschäftsfelder
Nach Wegfall des Schornsteinfegermonopols zu Beginn des Jahres 2013 verbleiben zwar nur etwa zwanzig Prozent als hoheitliche Aufgaben beim Bezirksschornsteinfeger (z. B. Feuerstättenabnahme und Feuerstättenschau). Die übrigen Schornsteinfeger-Aufgaben können Hauseigentümer an einen Kaminkehrer ihrer Wahl vergeben. Allerdings eröffnen sich Schornsteinfegern zusätzliche Geschäftsbereiche wie z. B. die Ausstellung von Energieausweisen und die Messung von Heizungsanlagen.

Sind durch die Neuregelung der Schornsteinfeger-Bestellung höhere Kosten für Hauseigentümer zu erwarten?

Hinsichtlich der hoheitlichen Kaminkehrer-Aufgaben gelten unverändert staatliche Gebührenordnungen, die feste Tarife für Schornsteinfeger-Leistungen vorsehen.

Der Wegfall des Schornsteinfegermonopols bei den nicht-hoheitlichen Aufgaben dürfte zumindest langfristig zu einem verschärften Wettbewerb führen, so dass mit wesentlichen Preiserhöhungen für Kaminkehrer-Leistungen kaum zu rechnen ist. Andererseits hat der Wegfall des Monopols bislang auch nicht zu signifikanten Preissenkungen geführt.

Kunden dürften von Service und hohem Leistungsniveau profitieren
Da sich die Bezirksschornsteinfeger in siebenjährigen Intervallen um eine Bestellung zum “bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger” bewerben müssen, wenn sie ihren Kehrbezirk behalten wollen, werden sie sich um ständige Fortbildung und um eine hohe Servicequalität bemühen. Kunden werden von einem guten Service und von hochwertigen Kaminkehrer-Leistungen auch bei den nicht-hoheitlichen Aufgaben profitieren.

Ab 2015: Erweiterte Austauschpflicht für Heizkessel


Ab dem Jahr 2015 gelten zudem neue gesetzliche Bestimmungen für die Heizungstechnik in Gebäuden: Die Austauschpflicht für Heizkessel wurde durch die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ausgeweitet.

Welche Ziele verfolgt die EnEV?
Zweck der Energieeinsparverordnung ist “die Einsparung von Energie in Gebäuden” (§ 1 Absatz 1 EnEV), soweit diese mit Energie geheizt oder gekühlt werden (§ 1 Absatz 2 EnEV). Der Gesetzgeber strebt einen weitgehend klimaneutralen Gebäudebestand an. Rechtsgrundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das unter dem Eindruck der damaligen “Ölkrise” am 29. Juli 1976 erlassen und zuletzt am 4. Juli 2013 geändert wurde.

Heizkessel dürfen generell nur noch dreißig Jahre betrieben werden
Die bisher geltende Version der EnEV (EnEV 2009) bestimmte, dass vor dem 1. Oktober 1978 installierte Heizkessel, “die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden”, nicht mehr betrieben werden dürfen. Durch den geänderten § 10 Absatz 1 EnEV 2014 wird diese Austauschpflicht auf Heizkessel ausgedehnt, die bis Ende 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden. Ab 1985 aufgestellte Heizkessel müssen generell nach dreißig Jahren ausgetauscht werden.

Ausnahme von der Nachrüstungspflicht
Allerdings sieht § 10 Absatz 4 EnEV eine Ausnahme von der Nachrüstungspflicht bei Heizkesseln vor:
Eine Nachrüstungspflicht besteht nicht, falls der Eigentümer ein Wohngebäude, zu dem nicht mehr als zwei Wohnungen gehören, bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Eine Nachrüstungspflicht entsteht in diesen Fällen erst bei einem nach dem 1. Februar 2002 stattfindenden Eigentümerwechsel für den neuen Eigentümer. Bei einem Eigentümerwechsel muss die Nachrüstung innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang erfolgen.