Der Feuerstättenbescheid
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Der Feuerstättenbescheid

Ein Feuerstättenbescheid wird dem Eigentümer eines Gebäudes vom Bezirksschornsteinfeger ausgestellt. Der Bescheid enthält Informationen über die geprüften Feuerstätten und über einmalig oder regelmäßig vom Schornsteinfeger durchzuführende Aufgaben. Im Feuerstättenbescheid werden diese als Ergebnis der vorangehenden Feuerstättenschau tabellarisch dargestellt und es werden dem Eigentümer die Termine genannt, zu denen die aufgeführten Arbeiten erledigt sein müssen.


Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig und rechtlich bindend. Das bedeutet, der Eigentümer des darin genannten Gebäudes muss die vom Schornsteinfeger eingetragenen Arbeiten fristgerecht durchführen lassen. Bis Ende 2012 ist hierfür der Bezirksschornsteinfeger zuständig. Ab 2013 kann ein Eigentümer einen anderen Schornsteinfeger mit der Durchführung bestimmter Arbeiten beauftragen. Die Fristenregelungen bleiben jedoch bestehen und der Gebäudeeigentümer bleibt gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger in der Nachweispflicht.

Erlaubt ist es Gebäudeeigentümern ab 2013, das Messen, Kehren und Reinigen von zugelassenen Schornsteinfegern ihrer Wahl durchführen zu lassen. Bauabnahmen und Feuerstättenschau dürfen jedoch weiterhin nur von Bezirksschornsteinfegern vorgenommen werden. Zu deren Aufgaben gehört es, alle angeforderten und durchgeführten Maßnahmen sowie Messwerte zu dokumentieren. Lässt ein Eigentümer die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten nicht oder nicht fristgerecht durchführen, meldet der Bezirksschornsteinfeger dies an die vorgesetzte Behörde, die notfalls eine Vollstreckung der Arbeiten durchsetzt.

Auch für die Bezirksschornsteinfeger treten ab 2013 Änderungen in Kraft. Bisher wurden sie für ihre Aufgaben unbefristet bestellt und es wurde ihnen ein Bezirk zugeteilt, für den sie alle Termine und Aufgaben koordinierten. In Zukunft müssen sich Bezirksschornsteinfeger alle sieben Jahre neu für einen Bezirk bewerben. War die Bewerbung erfolgreich, werden sie zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bestellt. Nur diesen ist es erlaubt, Bauabnahmen vorzunehmen und Feuerstättenbescheide auszustellen.