SHK-Betriebe und das Schornsteinfegerwesen
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SHK-Betriebe und das Schornsteinfegerwesen

Die Tätigkeitsbereiche "Sanitär Heizung Klima" (SHK) sowie "Schornsteinfegen" überlappen sich bereits seit einiger Zeit: SHK-Betriebe können grundsätzlich auch im Bereich der Schornsteinfeger für reguläre Kehrarbeiten tätig werden. Dazu unterzeichneten der Zentralverband (ZVSHK) und der Zentralinnungsverband des Schornsteinfeger-Handwerks bereits Ende 2009 eine Verbändevereinbarung. Dieses Übereinkommen definiert ein bundesweites Verfahren zur Ausübung eines Gewerbes im jeweils anderen Gewerk.

Nach ihrer entsprechenden Qualifikation führen Schornsteinfeger dann also einige Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks aus. So warten sie zum Beispiel Feuerstätten, wobei die Kesselreinigung ohnehin bereits zum Berufsbild des Schornsteinfegers gehört. Weiterhin planen, installieren und warten sie Warmwasserzentralheizungsanlagen, die mit Öl-, Gas- oder Festbrennstoffen arbeiten. Diese Tätigkeiten betreffen auch die Warmwasserbereitung, und letztlich fallen hierunter auch thermische Solaranlagen.

Umgekehrt führen Installateure und Heizungsbauer wichtige Messungen zur Wahrung des Immissionsschutzes an Feuerstätten aus. Weiterhin messen und prüfen Heizungsbauer und Installateure ganz allgemein Feuerstätten und auch Feuerungsanlagen, die sie obendrein auch kehren.

Insgesamt lassen sich diese Tätigkeiten aus beiden Gewerken also vom selben Betrieb anbieten. Insbesondre erweiterten Installateure und Heizungsbauer ab Anfang 2013 ihr Tätigkeitsspektrum im Schornsteinfeger-Handwerk, nachdem eine entsprechende Handwerksrollen-Teileintragung stattgefunden hatte. Bis Ende 2012 galt noch das Kehrmonopol des Bezirksschornsteinfegers, doch seitdem bieten Installateure und Heizungsbauer auch Überwachungsaufgaben nach dem 1. BImSchV an.

Historisch gesehen existierte also eine Übergangsphase bis Anfang 2013, nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in 2008 beschlossen hatte. Damals führte der Bundestag auch Vorschläge vom Wirtschaftsausschuss als ein Gesetz ein, das wesentlich den Wünschen des SHK-Handwerks entsprach. Dabei handelte es sich im Kern um ein weitergehendes Verbot von Nebentätigkeiten, wonach bis zum Ablauf der Übergangsfrist Anfang 2013 ein simples Prinzip galt: Der Messende wartet nicht, der Wartende misst nicht.

Bezirksschornsteinfegermeister durften also an Anlagen in ihrem Bezirk keine gewerblichen Wartungsarbeiten vornehmen, wenn diese das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis beeinflussten. Diese Vorschrift schränkte natürlich nicht jene Tätigkeiten ein, die Bezirksschornsteinfegermeister nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ausführen mussten.

Grundsätzlich darf der Bezirksschornsteinfegermeister allerdings auch weiterhin keine Bauabnahmebescheinigungen für Anlagen ausstellen, die Angehörige seines Betriebes bzw. er verkaufen oder einbauen. Bis Anfang 2013 durfte der Meister auch gewerbliche Wartungsarbeiten an Anlagen im eigenen Kehrbezirk nicht ausführen, sofern sie der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der 1. BImSchV unterliegen.

Weiterhin dürfen Bezirksschornsteinfegermeister die sensiblen Daten aus ihrem Kehrbuch nicht privatwirtschaftlich nutzen: Diese Kehrbuchdaten und die in ihnen enthaltenen Adressdaten dürfen Meister nur zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben nutzen.

Der Hintergrund dieses Verbots liegt in Beschwerden des SHK-Handwerks hinsichtlich eines befürchteten Datenmissbrauchs. Nach Erteilung dieser Untersagung dürfen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Meister die Daten des Kehrbuches also nur nutzen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Insbesondre dürfen diese Schornsteinfeger die Kehrbuchdaten nur dann öffentlichen Stellen übermitteln, wenn das Landesrecht dies zulässt. Anderen Stellen dürfen Schornsteinfeger ihre Daten ebenfalls nur übermitteln, soweit dies das Landesrecht nicht verbietet - und obendrein muss der Datenempfänger dann ein rechtliches Interesse an den gesendeten Informationen haben. Weiterhin darf die von jenen Daten beschriebene Person kein schutzwürdiges Interesse am Zurückhalten der Daten hegen.

Nach der Verbändevereinbarung bereiten beide Seiten ihre jeweiligen Mitglieder frühzeitig auf die implizierte Marktöffnung vor, wie sie der Gesetzgeber wünscht. Dazu rücken Details als auch Schulungen in den Fokus, deren Termine der jeweils zuständige Landesinnungs- bzw. -fachverband vergibt.