Kaminschock - Neue Emissionsgesetze ab 2015
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Kaminschock - Neue Emissionsgesetze ab 2015

Heizungsanlagen 2015 – verschärfte Emissionsgrenzwerte führen oft zu hohen Kostenbelastungen


Zwei neue Gesetzesvorschriften, die Anfang 2015 in Kraft getreten sind, führen bei vielen Hauseigentümern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) müssen ältere Flüssig- und Gasbrennstoff-Heizungskessel ausgetauscht werden. Bestimmte Festbrennstoff-Öfen sind gemäß Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) mit Filtern nachzurüsten oder stillzulegen.

Pflicht zum Austausch älterer Heizungskessel


Nach den bisher geltenden Regelungen der EnEV 2009 waren mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Heizkessel auszutauschen, falls ihre Installation vor Oktober 1978 erfolgte. Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene EnEV 2014 verschärft ab 2015 die Austauschpflicht: Künftig sind generell alle Heizungen auszuwechseln, deren Installation länger als 30 Jahre zurückliegt (§ 10 Absatz 1 Satz 3 EnEV). So müssen beispielsweise die Ende 1986 installierten Heizungskessel bis Dezember 2015 ausgetauscht werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Hauseigentümer ihre Heizkessel in der Vergangenheit ohnehin im Durchschnitt alle 24 Jahre erneuerten. Stephan Langer, der für die Presseinformation zuständige Vorstand des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks schätzt, dass von der Neuregelung Anfang 2015 150.000 bis 200.000 Haushalte betroffen sind.

Ausnahmen von der Austauschpflicht: Im Zweifelsfall den Schornsteinfeger fragen
Eine Ausnahmeregelung reduziert den Kreis der zum Austausch ihrer Heizkessel verpflichteten Wohnungseigentümer: Befinden sich in einem Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen und nutzte der Wohnungseigentümer eine dieser Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst, so entfällt die Verpflichtung zum Heizkessel-Austausch. Die Pflicht zur Neuinstallation eines Heizkessels lebt in diesem Fall erst bei einem Eigentümerwechsel wieder auf: Der neue Eigentümer muss den Heizkessel innerhalb einer Frist von zwei Jahren austauschen (§ 10 Absatz 4 EnEV).

Hohe Umrüstungskosten bedrohen den Mietwohnungsbestand
Auf bestehende Mietverhältnisse könnte sich die Neuregelung der Austauschpflicht negativ auswirken. Wenn ein Wohngebäude mehr als zwei Wohneinheiten aufweist, so wird der deshalb von einer Umrüstungspflicht betroffene Immobilieneigentümer darüber entscheiden, ob er die hohen Investitionskosten für eine neue Heizungsanlage in Kauf nimmt oder – ggf. unter Kündigung von Mietern - auf die Vermietung einer Wohnimmobilie zumindest teilweise verzichtet, damit sich nur noch maximal zwei Wohneinheiten in seiner Immobilie befinden und er so der Neuinstallationspflicht entkommt. Manche Heizungseigentümer werden außerdem davor zurückschrecken, bisher eigengenutzten Wohnraum in vermietete Einliegerwohnungen umzuwandeln. Die Neuregelung der Austauschpflicht von Heizungsanlagen könnte also durchaus zu einer Verknappung von Wohnraum und damit zu einer politisch unerwünschten Nebenwirkung führen.

Einzelraum-Heizungsanlagen: Verschärfte Grenzwerte nach der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ab 2015


Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) legt Emissionsgrenzwerte für „Einzelraumfeuerungsanlagen“ fest, die mit Festbrennstoffen wie Steinkohle, Braunkohle, Holz oder Torf betrieben werden (§ 26 BImSchV). Die Eigentümer der Öfen sind ggf. zu einer Nachrüstung verpflichtet, damit sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Grenzwerte von 0,15 Gramm Staub und von 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter eingehalten werden. Erfüllen die Öfen die Emissionsanforderungen nicht, so muss der Schornsteinfeger diese Öfen anlässlich der Feuerstättenschau stilllegen.

Übergangsfristen
Die BImSchV sieht Übergangsfristen vor, bis zu deren Ablauf eine Umrüstung oder Stilllegung erfolgt sein muss: Ab dem 1. Januar 2015 gelten die verschärfte Emissionswerte für solche Öfen, die bis 1974 installiert wurden. Weitere Fristen (Ende 2017, 2020 und 2024) betreffen Öfen mit Typschild-Datum bis 1984, 1994 bzw. 2010.

Ausnahmen von der Umrüstungspflicht
Ausgenommen von der Nachrüstpflicht sind lediglich „historische“ Öfen, die vor 1950 erworben wurden. Auch offene Kamine dürfen aufgrund einer Regelungslücke weiterbetrieben werden. Nach Auskunft des Vorstandes der Schornsteinfegerhandwerks ist allerdings nur ein sporadischer Betrieb offener Kamine zulässig, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden.

Erhebliche Kosten bei Austausch oder Nachrüstung von Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen


Anlässlich einer Umrüstung entstehen den Wohnungseigentümern erhebliche Kosten:
• Bei einer Heizungsanlage, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, kostet der Austausch des Heizungskessels zwischen 7.000 und 12.000 Euro.
• Die Kosten für eine Nachrüstung oder Neuanschaffung von Feststoff-Brennöfen sind vergleichsweise überschaubar: Einfache Öfen sind bereits ab 300 Euro, hochwertige Markenprodukte ab 1.500 Euro erhältlich. Der Einbau eines Filters, der etwa 1.000 bis 1.500 Euro kostet, lohnt sich daher vorrangig für die Besitzer teurer Kachelöfen.
Die Verpflichtung zu Umrüstung oder Neuanschaffung kann die vorhandenen Rücklagen eines Hauseigentümers leicht übersteigen und zu einem Liquiditätsengpass führen. Dies gilt insbesondere auch für diejenigen Fälle, in denen ein Hauseigentümer keine Finanzierung von seiner Bank erhält, die ihm eine Umrüstung ermöglichen würde.

Sprechen Sie Ihren Schornsteinfeger an, wenn Sie sich als Wohnungsinhaber nicht sicher sind, ob Sie eine gesetzliche Verpflichtung zum Austausch oder zur Umrüstung einer Heizungsanlage trifft.