Freie Schornsteinfegerwahl bringt auch Pflichten mit sich
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Freie Schornsteinfegerwahl bringt auch Pflichten mit sich

Noch immer machen die meisten Bundesbürger von der Möglichkeit, einen alternativen Schornsteinfeger zu beauftragen, keinen Gebrauch. Ein Grund dafür besteht darin, dass der Gesetzgeber mit der Öffnung des Marktes dem Verbraucher auch Pflichten auferlegt hat. Welche das sind und wie sich das Prozedere nach der Gesetzesänderung gestaltet, soll dieser Artikel klären.

Was hat sich für den Immobilienbesitzer geändert?


Früher musste sich ein Hauseigentümer, der eine Heizungsanlage betrieb, um keine Termine kümmern. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister klebte den Zettel mit dem Terminvorschlag an die Haustür und kündigte damit seinen Besuch an. Dort war dann auch aufgelistet, welche Maßnahmen er dieses Mal durchzuführen hatte. Je nach Heizungsanlage waren dort Punkte angekreuzt wie:


  • Schornstein/Abgasleitung/Reinigung/Prüfung

  • Abgaswege-Überprüfung

  • Immissionsschutz-Messung

  • Feuerstättenschau


Die EU wollte den Wettbewerb ankurbeln und hat das langjährige Monopol der Schornsteinfeger in Deutschland gekippt. Seit 1. Januar 2013 können Hausbesitzer Aufträge auch an europaweit tätige Schornsteinfeger vergeben. Allerdings kommen mit dieser Gesetzesänderung auch Pflichten auf den Hausbesitzer zu. Nun muss er sich darum kümmern, dass sowohl alle anfallenden Arbeiten als auch zeitlich vorgegebene Termine durchgeführt und eingehalten werden. Da es dem Gesetzgeber auch für die Zukunft wichtig war, dass in puncto Sicherheit und Umweltschutz hohe Maßstäbe gelten, lässt er die Fäden zur Kontrolle weiterhin bei einer Person zusammenlaufen – dem „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“.

Die aktuelle Regelung im Detail


Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, der sich für den jeweiligen Bezirk bewerben muss und dann für diesen 7 Jahre lang verantwortlich zeichnet, führt zunächst die Feuerstättenschau durch. Sie bildet die Grundlage für den Feuerstättenbescheid, der dem Hausbesitzer zugestellt wird. Dort ist dann aufgeführt, welche Arbeiten bis wann durchzuführen sind. Wichtig ist nun zu wissen, dass es bei der Dienstleistung rund um die Heizungsstätte zwei Leistungskategorien gibt:


  • hoheitliche Aufgaben

  • freie Tätigkeiten


Die hoheitlichen Aufgaben verbleiben auch weiterhin beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dazu zählen Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen und Führung des Kehrbuches, Ersatzvornahmen, anlassbezogene Überprüfungen sowie Bauzustandsbesichtigungen. Bei der Vergabe an einen alternativen Schornsteinfeger aus einem anderen Bezirk bzw. einem europäischen Land geht es demnach nur um die freien Tätigkeiten. Dazu zählen neben den anfallenden Kehrarbeiten auch Messungen und Prüfungen der Abgase und Abgaswege. Diese freien Schornsteinfegertätigkeiten sind preislich frei verhandelbar.

Wer darf die freien Tätigkeiten ausüben?


Der Hausbesitzer sieht sich nicht nur in der Pflicht, die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten fristgerecht, sondern auch fachlich korrekt, durchführen zu lassen. Kommt es zu Mängeln, kann das ein Bußgeld zur Folge haben und weitere Kosten verursachen – da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten nochmals durchführen muss. Ein Betrieb, der die freien Tätigkeiten anbietet, muss in der Handwerksrolle als Schornsteinfeger eingetragen sein. Über die Registerauskunft beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lassen sich einzelne Schornsteinfegerbetriebe ermitteln. Sicherer ist es jedoch, bei der zuständigen Handwerkskammer nachzufragen.

Für wen lohnt sich der Wechsel zum alternativen Schornsteinfeger?


Eigentlich nur logisch, dass sich die weite Anfahrt wegen einer Wohneinheit für den alternativen Schornsteinfeger nicht rechnet. So wird er auch kein günstigeres Angebot abgeben können. Im Bereich Facility Management und beim Hausverwalter, der einen größeren Gebäudekomplex und Termine überwacht, kann sich der Wechsel rechnen. Das betrifft nicht nur Preisnachlässe, sondern oftmals auch flexible und auf den Kunden abgestimmte Arbeitseinsätze. Letztendlich empfiehlt es sich aber auch hier, sich mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abzustimmen. Womöglich wird auch er bei größeren Wohnanlagen in puncto Service entgegenkommen.