Ohne Rauchmelder kann es teuer werden!
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Ohne Rauchmelder kann es teuer werden!

Rauchmelder retten Leben und schützen vor schweren Gesundheitsschäden


Jedes Jahr sterben in Deutschland etwa 700 Menschen bei Wohnungsbränden – nach verschiedenen Schätzungen in 75 bis 90 Prozent der Fälle deshalb, weil sie während des Schlafs auf ein ausbrechendes Feuer nicht aufmerksam werden und deshalb an Rauchgasen ersticken. Bis zu 8.000 weitere Menschen erleiden jährlich dauerhafte schwere Gesundheitsschäden durch den giftigen Brandrauch.
Rauchmelder warnen rechtzeitig vor Bränden und Brandrauch und ermöglichen damit den Hausbewohnern ein sofortiges Verlassen der brandgefährdeten Zone und das Einleiten von Gegenmaßnahmen. Allerdings verhindern Rauchmelder nicht die Entstehung von Bränden und sorgen auch nicht für deren Bekämpfung.

Wer ist verantwortlich für Einbau und Betriebsbereitschaft der Rauchmelder?


Die Eigentümer von Wohnimmobilien sind verpflichtet, Rauchmelder für selbstgenutzte und vermietete Wohnungen einzubauen. Die tatsächlichen Nutzer, also die Mieter oder Pächter tragen die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft der Brandmelder. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder, Zwangsgelder und in extremen Fällen sogar Freiheitsstrafen. Nur Berlin, Brandenburg und Sachsen verzichten derzeit noch auf eine gesetzliche Rauchmelderpflicht.

Wer keine Brandmelder einbaut, dem drohen Sanktionen


Wer gegen die gesetzliche Pflicht zur Installation von Brandmeldern verstößt, dem drohen erhebliche Sanktionen:

Verstößt ein Eigentümer gegen die Installationspflicht und hätte durch einen Brandmelder eine Körperverletzung oder ein Todesfall vermieden werden können, so kann der Wohnungseigentümer ggf. wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) bestraft werden. Bei fahrlässiger Körperverletzung droht eine Geldstrafe oder eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe. Fahrlässige Tötung kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Außerdem kann z. B. die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung bei einem Brandschaden die Leistung kürzen oder ganz verweigern, wenn sich herausstellt, das der Hauseigentümer seiner versicherungsvertraglichen Obliegenheit zur Brandmelder-Installation nicht nachgekommen ist.

Zudem liegt möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit nach dem jeweiligen Landesbaurecht vor. In Bremen drohen Zwangsgelder in dreistelliger Höhe. Niedersachsen verhängt Bußgelder bis 50.000 Euro.

Unterschiedliche Übergangsfristen in den Bundesländern


Für Neubauten und Bestandsgebäude haben die Bundesländer jeweils separate Übergangsfristen festgelegt, bis zu deren Ablauf die gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in Kraft tritt:

In Rheinland-Pfalz galt eine Einbaupflicht von Rauchmeldern bei Neu- und Umbauten bereits zum 23.12.2003. Bis zum 12.07.2012 mussten auch rheinland-pfälzische Bestandsgebäude mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

In Bayern gilt eine Rauchmelder-Pflicht für Neubauten erst ab Anfang 2013, während die Eigentümer von Bestandsbauten noch bis Ende 2017 Zeit für die Installation haben.

Ende 2014 liefen in verschiedenen Bundesländern Übergangsfristen aus: Seit Anfang 2015 müssen auch in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Rauchmelder in Bestandswohnungen installiert sein.

Die übrigen landesgesetzlichen Vorgaben liegen zeitlich zwischen den für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Bayern genannten Fristen für Neubauten und Bestandsgebäude.

Rauchmelder: Einbauvorschriften nach DIN 14676 beachten


Grundlage der Landesgesetze zur Rauchmelderpflicht ist die im Herbst 2012 novellierte, bundesweit gültige DIN 14676, die sich mit „Rauchmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung“ befasst. Mit Rauchmeldern müssen insbesondere Schlafbereiche, Kinderzimmer und zu diesen Räumen führende oder als Rettungswege dienende Flure ausgestattet werden.

Bis zu einer Raumfläche von 60 m² ist gewöhnlich mindestens ein Rauchmelder zu installieren. Bei größeren Raumflächen muss die Rauchmelder-Anzahl an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden.

Vorgeschrieben ist die Anbringung von Rauchmeldern in der Mitte einer Zimmerdecke – in einer Entfernung von mindestens 50 cm von einer Wand.

Als maximale Einbauhöhe gelten sechs Meter. Bei darüber liegenden Einbauhöhen müssen Rauchmelder in unterschiedlichen Höhen angebracht werden.

Rauchmelder sind so zu installieren, dass Rauch bereits in der Entstehungsphase eine Feuers mit Sicherheit erkannt wird.