Schornsteinfeger - Die wichtigsten Regelungen im Detail
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Schornsteinfeger - Die wichtigsten Regelungen im Detail

Seit der Novellierung des Schornsteinfegerwesens sind viele Hauseigentümer verunsichert, ob sie in Bezug auf die anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten der Heizungs- und Abgasanlage richtig und gesetzeskonform handeln. Auch im Zusammenhang mit dem Wegfall des Kehrmonopols treten immer wieder Fragen auf. Dieser Blogartikel greift die wichtigsten Fragen auf und liefert die Basis für eine Entscheidung hinsichtlich der Auftragsvergabe.

Was bleibt und was hat sich geändert?


Mit der Novellierung des Schornsteinfegerwesens ging der Gesetzgeber auf eine Forderung der EU ein. Bereits im Jahr 2003 stellte die Kommission fest, dass das bisherige Schornsteinfegergesetz nicht mit der „Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit“ vereinbar sei. Mit einfachen Worten gesagt, der Markt sollte sich öffnen und für mehr Wettbewerb sorgen. Um das Qualitätslevel auch weiterhin zu gewährleisten, kam es zu einem Kompromiss. Sogenannte „hoheitliche Aufgaben“ sollten auch weiterhin dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten bleiben. Lediglich die „allgemeinen Tätigkeiten“ durften auch an andere dazu berechtigte Betriebe vergeben werden. Das führt zu der Frage:

Was sind „hoheitliche Tätigkeitsbereiche“?



Dem Gesetzgeber war wichtig, das hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen zu gewährleisten, und den Fokus auch weiterhin auf Energieeinsparung, Umwelt- und Klimaschutz zu richten. Deshalb ist der „bevollmächtigte“ Bezirksschornsteinfeger auch in Zukunft mit folgenden hoheitlichen Bereichen betraut:

Führen des Kehrbuchs


Eigentlich nur logische Konsequenz. Da nun praktisch mehrere Parteien mit den anfallenden Aufgaben rund um die Heizungsanlage beauftragt werden können, sollen die „Fäden“ bei einer Person zusammenlaufen. Die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten und deren fristgerechte Durchführung werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geprüft und im Kehrbuch festgehalten.

Durchführung der Feuerstättenschau


Zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum findet die Feuerstättenschau, inklusive der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, statt. Die Durchführung der Feuerstättenschau ist Grundlage für den Feuerstättenbescheid. Durch den Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach den jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnungen von Bund und Ländern sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG).

... weitere hoheitliche Bereiche


Zu den weiteren hoheitlichen Bereichen zählen die „Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen“ (Bsp. Wenn die Betriebs- und Brandsicherheit einer Heizungsanlage nicht gewährleistet erscheint), die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach jeweiligem Landesrecht sowie die „Durchführung von Ersatzvornahmen“, falls der Eigentümer seinen Reinigungs-, Überprüfungs- und Messpflichten nicht nachkommt.

Da nun die hoheitlichen Bereiche definiert sind, ergeben sich im Folgenden die Tätigkeiten, für die ein alternativer Schornsteinfegerbetrieb beauftragt werden darf. Das führt zur Frage, wann ein Betrieb aus dem Ausland bzw. Inland tätig werden darf?

Wann darf ein Schornsteinfeger aus dem Ausland in Deutschland tätig werden?



Viele Hauseigentümer sind sich nicht bewusst, dass sie bereits seit dem 29. November 2008 auch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz mit der Durchführung der „allgemeinen Tätigkeiten“ beauftragen können. Dazu gehören demnach Aufgaben wie „Kehren“, „Überprüfen“ und „Messen“. Doch der ausländische Schornsteinfeger darf sein Handwerk in Deutschland nur ausüben, wenn er seine Berufsqualifikation nachgewiesen hat und ihm diese von einer deutschen Handwerkskammer durch eine Bescheinigung bestätigt wird.
Ein Hauseigentümer ist demnach gut beraten, wenn er sich diese Bescheinigung (nicht älter als 12 Monate) vorlegen lässt. Falls der Eigentümer die Arbeiten von einem nicht berechtigten Schornsteinfeger durchführen lässt, müssen diese nochmals kostenpflichtig vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erledigt werden. Zudem drohen Bußgelder wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Und was hat es mit dem Datum 1. Januar 2013 auf sich?


Die Lockerung des Kehrmonopols zum 29. November 2008 bezog sich auf Schornsteinfeger aus den oben genannten Auslandsstaaten. Erst seit dem 1. Januar 2013 dürfen nun auch deutsche Schornsteinfeger die „allgemeinen Tätigkeiten“ frei verhandelbar anbieten. Für diese gibt es demnach keine staatlich festgesetzten Gebühren mehr. Auch andere Handwerksbetriebe wie aus dem Sanitär-Heizung-Klima-Bereich (SHK-Betriebe) können diese allgemeinen Tätigkeiten anbieten, sofern sie mit dem Schornsteinhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Damit Hauseigentümer schnell und unbürokratisch feststellen können, wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein „Schornsteinfegerregister“ ins Internet gestellt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Register als Informationsquelle dient und keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten ist. Dort nicht gelistet zu sein, bedeutet nicht zwangsläufig, keine Berechtigung zu besitzen. Falls der Schornsteinfeger nicht gelistet sein sollte, bei der zuständigen Handwerkskammer nachhaken.

Details zum „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“



Die Titelbezeichnung wurde ebenfalls zum 1. Januar 2013 eingeführt. Aus dem Bezirksschornsteinfegermeister wurde der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.“ Der Zusatz soll auf die schon angesprochenen hoheitlichen Aufgaben hinweisen. Das lässt die Frage aufkommen: Wie wird man ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger?

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich um einen Bezirk bewerben


Da die Kehrbezirke jeweils befristet für sieben Jahre an einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vergeben werden, gilt seit dem 1. Januar 2015 folgende Regelung. Vor dem 29. November 2008 erfolgte Bestellungen von Bezirksschornsteinfegermeistern sind zum 31.12.2014 erloschen. Diese Bezirke wurden öffentlich ausgeschrieben. Bisherige Bezirksinhaber mussten sich demnach für ihren alten bzw. einen neuen Bezirk bewerben. Bestellungen, die nach dem 29. November 2008 erteilt worden sind, erlöschen in den kommenden Jahren, jeweils nach der 7-Jahres-Frist.

Was hat es mit „zur Probe“ bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern auf sich?


Dieser Begriff stammt aus Bestellungen, die vor dem 29. November 2008 erfolgten. Die Bestellungen auf Probe wurden damals nicht aufgehoben, sondern in ordentliche Bestellungen umgewandelt. Diese sind jedoch spätestens zum 31. Dezember 2014 erloschen, was zu erneuten Bewerbungen führte.

Wie verläuft die Ausschreibung und Auswahl zwischen mehreren Bewerbern?



Bei der Vergabe der Kehrbezirke handelt es sich um ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren. Die Entscheidung, über die sieben Jahre andauernde Vergabe des Kehrbezirks trifft die zuständige Landesbehörde. Treten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für den Bezirk an, erfolgt die Auswahl gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber bzw. Bewerberinnen. Durch Verordnung können die Länder Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens regeln.

Wonach richten sich die Gebühren für die Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers?


Wie oben erwähnt, sind die „allgemeinen“ Schornsteinfegerarbeiten frei verhandelbar. Demnach betreffen die festen Gebührensätze lediglich die hoheitlichen Bereiche des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und sind in der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) geregelt. Im Gebührenverzeichnis sind die Bezeichnung der Tätigkeit und die jeweilige Anzahl der Arbeitswerte nachzulesen (je nach Bundesland unterschiedlich).

An wen hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid zu richten?


Bei einem Objekt mit mehreren Nutzungseinheiten oder Anlagen mit nur einem Eigentümer reicht ein Feuerstättenbescheid aus, der an eben diesen Eigentümer zu richten ist. Ist der Eigentümer im Besitz mehrerer Grundstücke, muss jeweils ein gesonderter Bescheid erlassen werden. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich der Feuerstättenbescheid an die Wohnungseigentümer bzw. den Verwalter. Falls es sich innerhalb von Grundstücks- und Anlagengemeinschaften um Sondereigentum eines Wohnungseigentümers handelt, ist gegebenenfalls ein zusätzlicher Feuerstättenbescheid an diesen Wohnungseigentümer zu richten.

Und falls es zum Streit mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der Behörde kommt?


Im Feuerstättenbescheid wird auf die Rechtsmittelmöglichkeit hingewiesen. Vor der Klage gegen einen Feuerstättenbescheid und den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kann das jeweilige Landesrecht zunächst ein Widerspruchsverfahren vorschreiben. Dieser Widerspruch ist beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einzulegen. Dieser kann dem Widerspruch abhelfen oder ihn selbst zurückweisen. Außer, wenn nach Landesrecht eine Widerspruchsbehörde bestimmt wurde. Diese wird vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger umgehend über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und erlässt einen Widerspruchsbescheid.

Falls der Hauseigentümer den festgesetzten Arbeiten, die sich aus dem Feuerstättenbescheid ergeben, nicht fristgerecht nachkommt, kommt es zu einem Zweitbescheid der zuständigen Behörde. Hier wird nochmals festgestellt, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind und für den Fall der Nichtvornahme, die „Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers“ angedroht. Die Kosten richten sich nach dem allgemeinen Verwaltungskostenrecht und der KÜO. Diese Ersatzvornahme wird dann vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Beklagter gegen den Zweitbescheid ist die Körperschaft, deren Behörde den Bescheid erlassen hat.

Wie verhält sich der Sachverhalt bei Mängeln an der Heizungsanlage?


Werden alle Arbeiten weiterhin komplett vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt, sind Mängelmeldungen wie bisher nach den Vorgaben in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchfG vorzunehmen. Hat der Hauseigentümer die „allgemeinen“ Schornsteinfegerarbeiten an einen alternativen Betrieb vergeben, dies mit Formblatt mitgeteilt und kommt es hier zu Mängeln, wird wieder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aktiv. Er hat zu prüfen, ob die im Formblatt mitgeteilten Mängel innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Fristsetzung aus seinem Feuerstättenbescheid behoben wurden. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger diese Mängel unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Was hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger noch zu beachten?


Seit dem 1. Januar 2013 ist das sogenannte Nebenerwerbsverbot aufgehoben. Das bedeutet, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf nun zu seinen bisherigen Tätigkeiten auch „Arbeiten rund ums Haus“ anbieten. Das betrifft unter anderem gewerbliche Wartungsarbeiten an Anlagen, an denen er zuvor Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt hat. Ist er mit seinem Betrieb in der SHK-Handwerksrolle eingetragen und hat in seinem Bezirk eine Heizungsanlage eingebaut oder verkauft, darf er die vorgesehene „Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasleitungen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen“ nicht auch noch selbst ausführen. Außerhalb seines Bezirks gilt diese Einschränkung nicht. Last, but not least sollten selbstständig tätige Schornsteinfeger noch an den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung denken.